Ruhen der Schulpflicht
Ruhen der Schulpflicht
Das Ruhen der Schulpflicht ist in § 29 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen geregelt. Für Kinder und Jugendliche, die wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung an keiner Schule gefördert werden können, ruht die Schulpflicht, solange die Beeinträchtigung besteht. Grundlage für die Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht sind medizinische und psychologische Gutachten.
Anträge auf Ruhen der Schulpflicht können durch die Eltern oder Personensorgeberechtigten im Schulamt der Stadt Chemnitz gestellt werden.